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Future Smart™ und BioWare™
Nachhaltige Verpackungslösungen
Coffee to go Sortiment
für Unterwegs, Catering und Vending
Food to go Verpackungen
praktisch für den Snack zwischendurch
Verpackungslösungen
für Ihr Business
Einweg Plastikbecher
für Kaltgetränke
Unser Future Smart™ Sortiment - 100 % receyclingfähig
Alle Produkte der Future Smart™ Serie werden zu 100 % aus pflanzenbasierenden, nachwachsenden Rohstoffen hergestellt
Trinkbecher
Bierbecher
Smoothie Becher
Becher Deckel
Zubehör
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Die BioWare™ Produktserie - Kompostierbar
BioWare™ ist das vollständige Sortiment industriell kompostierbarer Einwegverpackungen in höchster Qualität, nach DIN EN 13432 zertifiziert.
Future Smart™ - 100 % receyclingfähig
Alle Huhtamaki-Produkte der Serie Future Smart™ werden zu 100 % aus pflanzenbasierenden, nachwachsenden Rohstoffen hergestellt
• Produkte aus 100 % nachwachsenden Materialien
• Frei von genmanipulierten Substanzen
• PEFC-zertifiziertes Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft
• Pflanzenbasierendes PE aus Zuckerrohr ersetzt erdölbasierende Beschichtung der Becher
• Zahlreiche Verpackungslösungen für Heiß- & Kaltgetränke sowie heiße & kalte Speisen
BioWare™ - Kompostierbar
BioWare™ ist das vollständige Huhtamaki-Sortiment industriell kompostierbarer Einwegverpackungen in höchster Qualität.
• Kompostierbare Produkte aus Papier, PLA und Naturfasern
• Kosteneffiziente Bio-Verpackungslösungen
• Zertifiziert nach DIN EN 13432
• PEFC-zertifiziertes Papier aus nachhaltiger Forstwirtschaft
• Zahlreiche Verpackungslösungen für Heiß- & Kaltgetränke sowie heiße & kalte Speisen
Einwegkunststoff-Verbotsverordnung
Die Verordnung tritt zum 03.07.2021 in Kraft.
- Wattestäbchen; außer im medizinischen Bereich
- Besteck
- Teller
- Trinkhalme
- Rührstäbchen
- Luftballonstäbe und deren Halterung; außer für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke
- Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol
- Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol
- Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol
- Produkte aus oxo-abbaubaren Kunststoffen
Die Verbote beziehen sich auf die Abgabe durch den Hersteller. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung also möglich. Damit können insbesondere durch die Corona-Krise entstandene Warenbestände abgebaut werden und es wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Allerdings dürfen die in Verkehr gebrachten Produkte nur innerhalb des EU Staates, in den sie verkauft wurden weiter vertrieben / abverkauft werden.
Nein, auch diese Kunststoffe sind erfasst. Biobasierte Kunststoffe können zwar in einzelnen Fällen gegenüber fossilbasierten Kunststoffen ökologische Vorteile aufweisen. Aber sie verursachen die gleichen Schäden, wenn sie in die Umwelt gelangen.
Link zur Verordnung: https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/ewkverbots_v_bf.pdf
Die Kennzeichnung ist auf den Verpackungen von kunststoffhaltigen Hygieneprodukten, wie Binden, Tampons und Tamponapplikatoren sowie Feuchttüchern vorzunehmen. Weiterhin sind die Verpackungen von Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern und von kunststoffhaltigen Filtern zur Verwendung in Tabakprodukten zu kennzeichnen. Auch Einweggetränkegetränkebecher (vollständig oder teilweise aus / mit Kunststoff) müssen künftig eine Kennzeichnung tragen und zwar nicht auf der Verpackung, sondern auf dem Becher selbst.
Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich auf das Inverkehrbringen durch den Hersteller. Das heißt, die Hersteller müssen die Produktion zum 3. Juli 2021 umstellen. Danach dürfen sie keine ungekennzeichneten Produkte mehr in Verkehr bringen. Die Kennzeichnung durch den Hersteller kann dabei für eine Übergangsfrist bis zum 3. Juli 2022 auch durch das Anbringen von nicht ablösbaren Aufklebern erfolgen. So können bereits hergestellte aber noch nicht vom Hersteller abgegebene Produkte ohne großen Aufwand gekennzeichnet werden. Ein Abverkauf zum Inkrafttretenszeitpunkt bereits in Verkehr gebrachter nicht gekennzeichneter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung möglich. Damit wird verhindert, dass gebrauchstaugliche Ware sinnlos vernichtet werden muss. Allerdings dürfen Getränkebecher ohne Kennzeichnung nach dem 03.07.2021 nicht mehr in einen anderen EU Staat weiter vertrieben werden, sondern müssen im EU Staat in welchem sie zuerst in Verkehr gebracht wurden, abverkauft werden.
Das Logo muss auf allen Einweg-Getränkebechern, die ab dem 03.07.2021 erstmalig (also von uns als Hersteller) in Umlauf gebracht werden, per Druck oder Gravur aufgebracht werden. Es wird unterschieden zwischen Produkten die vollständig aus Kunststoffen hergestellt werden und solchen, die nur teilweise aus Kunststoffen hergestellt werden. Der Text muss in der jeweiligen Sprache des Landes, in welchem es vertrieben wird, aufgedruckt bzw. eingraviert sein. Der Druck / die Gravur von mehreren Sprachen auf einem Getränkebecher ist zulässig.
Link zur Verordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020R2151&qid=1619432446430&from=en Korrektur: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2021.077.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2021%3A077%3ATOC
Link zu den Druckvorlagen / SUP Logos:
SUP Logos und Druckvorlagen
Bei der Unterscheidung von Verpackungen geht es vor allem darum, wo sie „typischerweise“ anfallen. Wenn Ihre Verpackungen durch den Verkauf und/oder Versand Ihrer Produkte typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen und dort auch entsorgt werden, sind Sie verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen. Diese Verpackungen fallen unter die Kategorie der Verkaufsverpackungen. Hierzu zählen auch solche Verpackungen, die zur Übergabe (Serviceverpackungen) oder zum Versand (Versandverpackungen) von Produkten dienen. Neben den sogenannten Verkaufsverpackungen gibt es auch noch die Transportverpackungen: Diese dienen zum sicheren und einfachen Transport von Waren. Der entscheidende Unterschied: diese Verpackungen fallen nicht als Abfall beim privaten Endverbraucher an, sondern beim Vertreiber von Verpackungen, zum Beispiel im Handel. Serviceverpackungen sind Verpackungen die erst bei der Übergabe an den Endverbraucher mit Ware befüllt werden. Häufig kommen Serviceverpackungen in der Gastronomie zum Einsatz, etwa beim Verkauf von Essen und Getränken in Tragetaschen, Coffee-to-go-Bechern, Einweggeschirr,... Auch Serviceverpackungen müssen laut dem Verpackungsgesetz beim Dualen System lizenziert werden. Versandverpackungen Versandverpackungen werden typischerweise beim Letztvertreiber befüllt, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen. Versandverpackungen, z. B. Versandkartons mit Füllmaterial, werden ausnahmslos wie „normale“ Verkaufsverpackungen behandelt. Daher müssen auch diese bei einem dualen System angemeldet und bei der Zentralen Stelle registriert werden. Der Erwerb von sogenannten „vorlizenzierten“ Versandverpackungen ist im VerpackG nicht vorgesehen und daher auch nicht zulässig.
Lizenzierung
Jeder Hersteller und Vertreiber von Verpackungen jeglicher Art, die an private Endverbraucher verkauft werden, muss sich laut Gesetz an einem dualen System beteiligen. Die Pflicht gilt für alle, die Verpackungen mit Ware befüllen und diese erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringen. Hersteller und Vertreiber von verpackten Waren werden deshalb als „Erstinverkehrbringer“ bezeichnet. Neben Verkaufs- und Versandverpackungen fallen auch sogenannte Serviceverpackungen von Händlern, wie z. B. Bäckereien, unter das Verpackungsgesetz. Es gibt keine Mindestmenge und es besteht die Pflicht zur Teilnahme an einem dualen System ab der ersten befüllten Verpackung.
Grundsätzlich müssen nach dem Verpackungsgesetz alle Ihre Verkaufsverpackungen lizenziert werden, die typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Eine Ausnahme gibt es allerdings bei bestimmten Serviceverpackungen. Bringt der Letztvertreiber Serviceverpackungen erstmals (befüllt) in Verkehr, kann er von seinem Vorvertreiber verlangen, dass dieser sich für die von ihmn gelieferten unbefüllten Serviceverpackungen an einem dualen System beteiligt. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht für Versandverpackungen.
Entsorgung
Beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallende restentleerte Verpackungen müssen einer vom gemischten Siedlungsabfall getrennten Sammlung zugeführt werden. Die getrennte Sammlung ist im Wesentlichen die Sammlung in Altpapier- oder Altglasbehältern beziehungsweise bei Verpackungen aus anderen Materialarten die Sammlung in der Gelben Tonne/im Gelben Sack sowie in einigen Kommunen in Wertstofftonnen. Das heißt, restentleerte Verpackungen dürfen nicht im Restmüll, der Biotonne oder gar in der Natur entsorgt werden. Das soll dazu beitragen, dass die in den Verpackungen enthaltenen Wertstoffe zurückgewonnen werden können und die Hersteller von Verpackungen die Entsorgungskosten im Rahmen ihrer Produktverantwortung tragen.
Quelle: Umweltbundesamt
Die privatwirtschaftlich organisierte Entsorgung von Verpackungsabfällen funktioniert so: Im Kaufpreis verpackter Produkte sind die späteren Entsorgungskosten bereits einkalkuliert. Die Hersteller registrieren sich im Verpackungsregister und beteiligen ihre Verpackungsmengen bei privaten Unternehmen, den sogenannten dualen Systemen. Für die Höhe der dafür anfallenden Kosten sind Materialart und Masse der Verpackungen entscheidend. Die dualen Systeme organisieren und finanzieren dann für die Hersteller Sammlung, Sortierung und Verwertung der bei privaten Endverbrauchern anfallenden Verpackungsabfälle. Die Sammlung erfolgt üblicherweise in der Gelben Tonne/dem Gelben Sack, der Altglassammlung und der Altpapiersammlung. Die dualen Systeme müssen bei der Verwertung der gesammelten Verpackungsabfälle Recyclingquoten einhalten. Dafür müssen sie Nachweise vorlegen, die zeigen, dass die gesammelten Verpackungsabfälle tatsächlich zu einem großen Teil dem Recycling zugeführt werden. Für Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen und alle anderen nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gibt es abweichende Regelungen Quelle: Umweltbundesamt
https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/2503/dokumente/poster_wir_trennen_unseren_abfall.pdf
https://www.muelltrennung-wirkt.de/muelltrennung-richtig/liste/
In den Gelben Sack / die Gelbe Tonne gehören: ausschließlich gebrauchte und restentleerte Verpackungen, die nicht aus Papier, Pappe, Karton oder Glas sind. Verpackungsbestandteile bitte voneinander trennen. Ausspülen ist nicht notwendig.
Zum Beispiel
Alu-, Blech- und Kunststoffdeckel
Arzneimittelblister
Butterfolie
Buttermilch- und Joghurtbecher
Einkaufstüten sowie Obst- und Gemüsebeutel aus Kunststoff
Eisverpackungen
Füllmaterial von Versandverpackungen aus Kunststoff, wie z. B. Luftpolsterfolie oder Schaumstoff
Konservendosen
Kronkorken
Kunststoffschalen und Folien für Lebensmittel
Menüschalen von Fertiggerichten
Milch- und Getränkekartons
Müsliriegelfolie
Nudeltüten
Putz- und Reinigungsmittelflaschen
Quetsch- oder Nachfüllbeutel z. B. für Waschmittel, Flüssigseife oder Fruchtpüree Senftuben
Shampooflaschen
Spraydosen
Suppen- und Soßentüten
Tierfutterdosen und -schalen
Zahnpastatuben
usw.
Nicht in den Gelben Sack / die Gelbe Tonne gehören:
Verpackungen aus Papier, Pappe, Karton und Glas sowie sämtliche Abfälle, die keine Verpackungen sind.
Zum Beispiel
Altkleider
Batterien und Akkus
Behälterglas
Blechgeschirr
CDs und Disketten
Druckerpatronen
Einwegrasierer
Elektrogeräte
Essensreste
Faltschachteln
Feuerzeuge
Filme, DVDs und Videokassetten
Glüh- und Energiesparlampen
Gummi
Holzwolle
Hygieneartikel
Katzenstreu
Keramikprodukte
Kinderspielzeug
Klarsichthüllen
Kugelschreiber
nicht restentleerte Verpackungen
Papier und Pappe
Papiertaschentücher
Pflaster, Verbandsmaterial
Porzellan
Rest- und Bioabfälle
Schuhe
Strumpfhosen
Styroporreste von Dämmplatten
Tapetenreste
Windeln
Zahnbürsten
Zigarettenkippen
usw.
Quelle: Umweltbundesamt
In die Papiertonne gehören: alle Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton, jedoch ohne Anhaftung von Speiseresten. Verpackungen sollten zerkleinert, zusammengelegt oder gefaltet werden. Zum Beispiel Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton:
Brötchen-, Metzger- und Obsttüten
Eierschachteln
Faltschachteln jeglicher Form
Füllmaterial von Versandkartons aus Papier, Pappe und Karton
Mehl- und Zuckertüten
Nudelkartons
Papiertragetaschen
Pappummantelung von Joghurtbechern
Pizzakartons
Pralinenschachteln
Nicht-Verpackungen aus Papier, Pappe oder Karton:
Briefe
Briefumschläge
Bücher
Geschenkpapier
Kataloge
Postkarten
Schulhefte
Werbeprospekte
Zeitschriften
Zeitungen
usw.
Nicht in die Papiertonne gehören:
sämtliche Abfälle und Verpackungen, die nicht aus Papier, Pappe und Karton sind.
Zum Beispiel
Batterien
Bioabfall
Butterfolie
Dosen
Fotos
Glas
Holzschachteln
Holzwolle
Kassenbons und Kontoauszüge (Thermopapiere)
Küchenabfälle
Küchen- und Papiertaschentücher
Kunststoffe
Luftpolster
Metalle
Milch- oder Getränkekartons
Suppen- und Soßentüten
Spezialpapiere, z. B. Backpapier, Thermopapier, Fotopapier
Styropor
Tapeten
verschmutzte oder volle Verpackungen
Wein- und Sektkorken
usw.
Quelle: Umweltbundesamt