AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Cross Creek Trading GmbH

Stand: Mai 2025

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Cross Creek Trading GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Cross Creek Trading GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.2. Die Geschäftsbedingungen von Cross Creek Trading GmbH gelten auch dann, wenn Cross Creek Trading GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB.

2. Angebot, Vertragsschluss

2.1. Die Angebote auf der Webseite von Cross Creek Trading GmbH stellen kein verbindliches Angebot dar.
2.2. Der Kunde kann eine Anfrage an Cross Creek Trading GmbH zur Abgabe eines unverbindlichen Angebotes übermitteln. Cross Creek Trading GmbH wird dem Kunden daraufhin ein unverbindliches Angebot zusenden. Übersendet der Kunde daraufhin eine Bestellung an Cross Creek Trading GmbH, stellt diese Bestellung ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss dar. Cross Creek Trading GmbH ist berechtigt dieses Angebot innerhalb von einer Woche ab Erhalt der Bestellung anzunehmen.
2.3. Nimmt Cross Creek Trading GmbH das Angebot des Kunden zu einem späteren Zeitpunkt oder veränderten Bedingungen an, ist diese Annahme als Angebot zum Abschluss eines modifizierten Vertrages zu bewerten. In diesem Fall hat der Kunde die Möglichkeit dieses Angebot innerhalb von einer Woche anzunehmen.

3. Preise und Versandkosten

3.1. Sofern nicht anders angegeben, sind die Preise Nettopreise exkl. Umsatzsteuer.
3.2. Die Kosten für den Versand in Deutschland und ins Ausland werden auf der Webseite und in den Angeboten von Cross Creek Trading GmbH angegeben.
3.3. Zusatzkosten im Zusammenhang mit der Versendung, wie Zollgebühren, Ein- und Ausfuhrsteuern hat der Kunde in Höhe des erforderlichen Aufwandes zu tragen.

4. Lieferung, Liefertermin, Mitwirkungspflichten und Verzug

4.1. Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferanschrift.
4.2. Die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht mit Auslieferung der Sache an den Spediteur oder einer sonst zur Versendung bestimmten Person auf den Kunden über.
4.3. Sofern nicht anders angegeben oder vereinbart, erfolgt die Lieferung innerhalb von vier Wochen ab Druckfreigabe und bei Zahlung per Vorauskasse, dem Erhalt der Zahlung.
4.4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
4.5. Ist im Angebot ein Liefertermin genannt ist, stellt dieser keinen Fixtermin dar, es sei denn Cross Creek Trading GmbH hätte einen solchen Termin ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.
4.6. Leistungsverzögerungen, die bei Cross Creek Trading GmbH oder bei einem Unterlieferanten/Subunternehmer von Cross Creek Trading GmbH aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Umständen entstehen, die höherer Gewalt gleichstehen (wie z.B. währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Betriebsstörungen wie bspw. Feuer, Maschinendefekte, Bruch, Rohstoff- oder Energiemangel) berechtigen Cross Creek Trading GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Sofern die Durchführung des Vertrages aufgrund der Verzögerung für den Kunden unzumutbar wird, so ist er zum Rücktritt berechtigt. Bei nicht nur vorübergehenden Leistungshindernissen ist Cross Creek Trading GmbH ebenfalls berechtigt vom Vertrag zurücktreten, sofern ein Festhalten am Vertrag für Cross Creek Trading GmbH nicht zumutbar ist.

5. Abnahme, Rügepflichten, Gewährleistung

5.1. Der Kunde hat innerhalb einer Woche ab Lieferung gegenüber Cross Creek Trading GmbH die Abnahme zu erklären oder etwaige Hinderungsgründe für eine Abnahme mitzuteilen. Wegen unwesentlicher Mängel kann eine Abnahme nicht verweigert werden.
5.2. Der Kunde ist verpflichtet, von Cross Creek Trading GmbH gelieferte Waren auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind innerhalb einer Woche ab Lieferung schriftlich Cross Creek Trading GmbH mitzuteilen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
5.3. Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht festzustellen sind, sind Cross Creek Trading GmbH unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb einer Woche nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
5.4. Werden Mängelrügen nicht innerhalb der Fristen nach 5.1 und 5.2 gerügt, gilt die Ware als genehmigt. Dies gilt nicht im Fall arglistig verschwiegener Mängel.
5.5. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach Gefahrenübergang.

6. Nichtverfügbarkeit der Leistung

6.1. Jedes Angebot steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Wenn die bestellte Ware nicht verfügbar ist, weil Cross Creek Trading GmbH bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar und unverschuldet von dem Lieferanten von Cross Creek Trading GmbH nicht beliefert wird, hat Cross Creek Trading GmbH das Recht, sich von dem Vertrag zu lösen. In diesem Falle wird Cross Creek Trading GmbH den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass eine Lieferung nicht möglich ist, und ihm den evtl. bereits gezahlten Kaufpreis unverzüglich erstatten.
6.2. Eine Schadensersatzhaftung wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, sofern Cross Creek Trading GmbH hinsichtlich der mangelnden Verfügbarkeit weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) bleibt unberührt.

7. Zahlung

7.1. Cross Creek Trading GmbH akzeptiert ausschließlich die im Angebot ausgewiesenen Zahlungsarten.
7.2. Die Zahlung wird mit Zugang der Rechnung oder Rechnungsaufstellung beim Kunden ohne Abzug fällig.
7.3. Wir sind berechtigt, Rechnungen ausschließlich auf elektronischem Wege zu versenden, sofern diese den umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben genügen.
7.4. Wir sind berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen, insbesondere für Materialien oder Werkzeuge, die zur Auftragsdurchführung erforderlich sind, im Voraus zu verlangen.
7.5. Cross Creek Trading GmbH behält sich vor, Kunden nur gegen Vorauskasse oder gegen entsprechende Sicherheiten zu beliefern.
7.6. Bei Zahlungen über die Webseite per Apple Pay, Bancontact, Belfius, EPS, iDEAL, ING HomePay, KBC, Klarna, Kreditkarte, MyBank, Przelewy24 erfolgt die Abrechnung durch: Mollie B.V. - Keizersgracht 126 - 1016 EE Amsterdam - Niederlande - Telefon: +493022409020 - E-Mail: [email protected] - Impressum: https://www.mollie.com/de/impressum

8. Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht

8.1. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von Cross Creek Trading GmbH nicht bestritten werden.
8.2. Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegenüber Cross Creek Trading GmbH ist nur mit der Einwilligung von Cross Creek Trading GmbH oder Genehmigung rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.
8.3. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die Cross Creek Trading GmbH aus diesem Vertrag, im kaufmännischen Verkehr aus jedem Rechtsgrund, gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, behält sich Cross Creek Trading GmbH das Eigentum an den gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
9.2. Der Kunde kann die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern, es sei denn, zwischen dem Kunden als Vorbehaltsverkäufer und dessen Kunden besteht ein wirksames Abtretungsverbot. Für den Fall einer Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung hervorgehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des geschuldeten Betrages an Cross Creek Trading GmbH ab. Der Kunde ist berechtigt die abgetretene Forderung für Cross Creek Trading GmbH einzuziehen.

10. Haftung

10.1. Cross Creek Trading GmbH haftet uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung bei nicht vorsätzlichen Handlungen ist auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.
10.2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Cross Creek Trading GmbH nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für sonstige leicht fahrlässig durch einen Mangel der Leistung verursachte Schäden haftet Cross Creek Trading GmbH nicht. Eine etwaige Haftung wegen vorvertraglichen Verschuldens (c.i.c.) oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.3. Unabhängig von einem Verschulden von Cross Creek Trading GmbH haftet Cross Creek Trading GmbH nur bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder aus der Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Eine Herstellergarantie ist eine Garantie des Herstellers und stellt keine Übernahme einer Garantie durch Cross Creek Trading GmbH dar.
10.4. Cross Creek Trading GmbH ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Lieferung verantwortlich, es sei denn dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
10.5. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber Cross Creek Trading GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Cross Creek Trading GmbH.

11. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrechte/Rechte Dritter

11.1. Der Kunde versichert, dass die an Cross Creek Trading GmbH übermittelten Daten zur Bedruckung nicht gegen geltende Gesetze verstoßen und keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken- und andere Immaterialgüterrechte) entgegenstehen oder verletzt werden.
11.2. Der Kunde räumt Cross Creek Trading GmbH die zur Vertragserfüllung erforderlichen Rechte an den von ihm übermittelten Daten zur Bedruckung ein.
11.3. Der Kunde stellt uns von jeglicher Inanspruchnahme Dritter auf erstes Anfordern frei, die auf einer Verletzung seiner Pflichten nach Abs. 11.1. und 11.2. beruhen. Dies beinhaltet auch die Kosten der Rechtsverteidigung.

12. Referenz

12.1. Soweit der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, ist Cross Creek Trading GmbH berechtigt, mit von Cross Creek Trading GmbH für den Kunden hergestellten Produkten als Referenz zu werben.

13. Sonstiges

13.1. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
13.2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von Cross Creek Trading GmbH.
13.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.