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SUP-Richtlinie

Eins zu eins Umsetzung
Die Richtlinie setzt die Vorschriften der SUP-Richtlinie 1:1 in deutsches Recht um. Aus dem Food-Service-Bereich werden Teller, Besteck, Trinkhalme und Rührstäbchen aus Einwegkunststoff zum 03. Juli 2021 verboten. Ferner umfasst das Verbot Serviceverpackungen aus Styropor und generell Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Anders als Frankreich geht das BMU nicht über die in der SUP-Richtlinie erfassten Verbote hinaus.
 
Definitionen von Kunststoff führen zu Rechtsunsicherheit
Auch die Definition von „Kunststoff“ hat das BMU unverändert aus der Richtlinie übernommen. Danach ist Kunststoff ein Polymer, der als 

  • Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann,
  •  ausgenommen natürliche Polymere
  • die nicht chemisch modifiziert wurden.“

 

Ein „Einwegkunststoffartikel" liegt vor, wenn ein Artikel „ganz oder teilweise“ aus Kunststoff besteht. Über die praktische Bedeutung der Definitionen besteht nach wie vor rechtliche Unsicherheit, über ihre Auswirkungen auf Produkte ließen sich Bücher füllen.

Entwurf von Guidelines der EU-Kommission helfen nicht weiter
Um Klarheit über die Kunststoff Definitionen zu schaffen und weiter zu präzisieren, ob ein Artikel als ein Einwegkunststoffartikel im Sinne Richtlinie zu betrachten ist oder nicht, hat sich die Kommission in der SUP-Richtlinie verpflichtet, Leitlinien zu Einwegkunststoffartikeln zu veröffentlichen. Ein erster Entwurf ist vom Beratungsunternehmen Ramboll im Auftrag der Kommission vorgelegt worden.

Danach würde ein Kunststoffartikel bereits dann vorliegen, wenn Polymere - unabhängig von ihrem Masseanteil am Gesamtprodukt - für die beabsichtigte Funktion des Produkts essenziell sind. Damit könnten auch Papierverpackungen, die beschichtet sind oder chemisch modifizierten Stärke- oder Celluloseverbindungen enthalten, unter die Richtlinie fallen. Selbst polymerhaltige Druckfarben, mit denen gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen aufgebracht werden, könnten zu einer Einordnung zu Kunststoff führen. Bei der jetzt vom BMU vorgelegten Einwegkunststoffverbotsverordnung könnten also Verbote auch Pappteller treffen. Juristen weisen bereits darauf hin, dass die Ramboll-Definition dem Text der Richtlinie widerspricht und damit rechtswidrig wäre. Darüber hinaus wäre ein Vollzug einer solchen Regelung gar nicht möglich. 
 
Die vorgelegten Leitlinien haben die Rechtsunsicherheit also nochmals verschärft. Am 24. April haben die Nationalstaaten über die Definitionen verhandelt. Wie aus Brüssel zu hören war, haben zahlreiche Staaten ihre Unzufriedenheit mit den Definitionen verkündet und Nachbesserungen gefordert. Offenbar hat sich die Kommission mit ihrer überstürzt verabschiedeten Richtlinie in eine definitorische Sackgasse manövriert. Eine Lösung könnte darin liegen, einen Grenzwert von Kunststoffen vorzugeben, der in Produkten enthalten sein kann, ohne zu einer Einordnung als Kunststoffprodukt zu führen. Dies könnte ein Kunststoffanteil von bspw. 9 Prozent sein. Wenn etwa eine Papierverpackung weniger als 9 Prozent Kunststoff enthielte, würde sie nicht unter die SUP-Richtlinie fallen.
 
Da die Einwegkunststoffverbotsverordnung die Kunststoff-Definitionen aus der SUP-Richtlinie übernimmt, hängt viel von den weiteren Entwicklungen in Brüssel ab.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Referentenentwurf der Bundesregierung

Richtlinien

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